

HCB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Bereich Garten- und Landschaftsbau, Bau- und Renovationsarbeiten
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„Bauherr“ bezeichnet die Auftraggeberin oder den Auftraggeber.
„Unternehmer“ bezeichnet die Firma HCB Costa Bonetti.
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1 Geltungsbereich und Rangordnung
Diese AGB gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Unternehmers in den Bereichen Garten- und Landschaftsbau, Hoch- und Tiefbau, Renovations- und Reparaturarbeiten sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen.
Rangordnung bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen:
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Individueller Werkvertrag / angenommene Offerte
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Diese AGB
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Pläne, Schnitte, Protokolle, Leistungsverzeichnisse
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SIA-Normen (insbesondere SIA 118), sofern vereinbart
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Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
2 Werkvertrag und Offerten
2.1 Abschluss
Der Abschluss eines Werkvertrags im engeren rechtlichen Sinne ist nicht zwingend erforderlich. Grundlage der Zusammenarbeit bildet die jeweils letzte Offerte, welche vom Bauherrn mündlich oder schriftlich angenommen wird. Mit Annahme der Offerte sowie Aufnahme der Arbeiten gilt ein Vertrag im Sinne des Obligationenrechts als zustande gekommen.
Ein schriftlicher Werkvertrag wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn erstellt; der hierfür notwendige Mehraufwand wird gesondert verrechnet. Soweit im Folgenden auf den Begriff „Werkvertrag“ Bezug genommen wird, ist damit – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – die durch den Bauherrn angenommene Offerte gemeint.
2.2 Angebot
Das Angebot des Unternehmers bleibt, sofern im Angebot keine andere Frist statuiert wird, 90 Tage ab Einreichung verbindlich. Bei termingebundenen Baustoffen/Pflanzen ist die Beschaffungsdauer zu berücksichtigen.
2.3 Urheberrecht
Durch den Unternehmer erstellte Projekt- und Planungsunterlagen sind zu entschädigen, wenn diese ohne Erteilung eines Auftrags weiterverwendet werden. In diesem Fall können die vollumfänglichen Aufwendungen für deren Erstellung in Rechnung gestellt werden.
2.4 Toleranzen bei Offerten
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Pauschalpreis-Offerten
Kostenlose Pauschalpreis-Offerten verpflichten den Unternehmer, die offerierten Arbeiten gemäss Arbeitsbeschreibung auszuführen und zum vereinbarten Preis abzurechnen. Treten unvorhersehbare Komplikationen auf, welche Mehrkosten verursachen, ist der Bauherr unverzüglich zu informieren. Der Unternehmer erstellt in diesem Fall eine Nachtragsofferte auf Basis der vereinbarten Regiepreise (Genauigkeit ± 25 %). -
Richtpreis-Offerten (Regiearbeiten)
Kostenlose Offerten auf Stundenbasis gelten als Richtpreisofferten und stellen eine Grobschätzung dar (Genauigkeit ± 25 %). -
Detailliertes Leistungsverzeichnis
Auf Wunsch des Bauherrn und gegen Verrechnung wird ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit sämtlichen Material- und Einheitskosten erstellt. Genauigkeit ± 15 %. -
Nachträge und Zusatzleistungen
Zusatzwünsche nach Vertragsabschluss oder während der Ausführung werden in einer Nachtragsofferte ausgewiesen (Genauigkeit ± 20 %). Auf Wunsch und gegen Verrechnung wird hierfür ein detailliertes Leistungsverzeichnis erstellt (± 15 %).
2.5 Pflichten der Vertragspartner
Pflichten des Unternehmers:
– Das bestellte Werk sauber und korrekt erstellen.
– Wesentliche Schäden an bestehenden Bauteilen, Vegetationsschichten oder Anlagen unverzüglich melden.
Pflichten des Bauherrn:
– Erforderliche Ausführungsunterlagen (z. B. Werkleitungspläne) rechtzeitig zur Verfügung stellen oder den Unternehmer mit deren Beschaffung beauftragen (Kosten zulasten Bauherr).
– Gelieferte Materialien und Bauteile (inkl. Pflanzen, falls vorgesehen) prüfen und allfällige Mängel unverzüglich melden.
2.6 Zusatzleistungen im Offert- und Planungsprozess
Offerten, Skizzen, Pläne sowie Besprechungen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, können in Rechnung gestellt werden. Zum üblichen Rahmen zählen: eine persönliche Besprechung vor Ort, eine kostenlose Offerte, die Beantwortung telefonischer/schriftlicher Rückfragen sowie eine angemessene Offertenanpassung.
Darüber hinausgehende Leistungen (z. B. detaillierte Planungen, wiederholte/umfangreiche Besprechungen, Erstellen von Skizzen/Visualisierungen/Plänen) werden nach effektivem Zeit- und Kostenaufwand verrechnet – insbesondere, wenn anschliessend kein Auftrag zustande kommt oder dieser nicht in angemessener Frist erteilt wird.
2.7 Zusatzleistungen / Stundensätze
Zusatz- und Nachtragsleistungen, die nicht im Werkvertrag bzw. in der Offerte enthalten sind, werden nach effektivem Aufwand abgerechnet. Es gilt ein Stundensatz von CHF 86.– pro Person und Stunde.
Der Unternehmer ist berechtigt, diesen Stundensatz jederzeit anzupassen; massgeblich ist der bei Auftragserteilung bzw. bei Beginn der Zusatzleistung gültige Stundensatz gemäss Preisliste des Unternehmers.
3 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
3.1 Leistungen
Die massgeblichen Leistungen zur fachgerechten Ausführung werden im Werkvertrag bzw. in der angenommenen Offerte festgehalten.
3.2 Vergütungsarten
Einheitspreise, Global- oder Pauschalpreise sowie Regiepreise können vereinbart werden. Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne/Skizzen/Visualisierungen, Leistungen von Unterakkordanten oder Drittfirmen sowie das Einholen notwendiger Bewilligungen werden – sofern nicht explizit in der Offerte enthalten – gesondert verrechnet.
3.3 Regiearbeiten
Regiearbeiten werden gemäss täglichem Rapport ausgeführt. Die Bauherrschaft kann Einsicht in die Rapporte im 7-Tage-Rhythmus verlangen.
Sofern nichts anderes vereinbart:
– Materialpreise ab Magazin/Lieferwerk; Auflade- und Anfahrtskosten können separat verrechnet werden.
– Handwerkzeug (ohne Maschinen) in Lohnansätzen enthalten.
– Nicht enthaltene Arbeitstransporte separat verrechnet.
– Gebühren für Nutzung öffentlichen/privaten Grundes, Lagerung/Deponie, Installationen, Signalisation, Beleuchtung und Wasser werden gesondert abgerechnet.
– Unternehmer haftet nur für Regiearbeiten unter seiner Leitung.
– Mängelrügen innerhalb von drei Tagen schriftlich.
3.4 Ausmassbestimmungen
Die Menge der erbrachten Leistungen wird – je nach Abmachung – gemäss tatsächlichem oder plangemässem Ausmass berechnet.
3.5 Akontozahlungen
Bei Vertragsunterzeichnung/Auftrag/Baubeginn ist der Unternehmer berechtigt, eine Akontorechnung bis zu 1/3 der Auftragssumme zu stellen.
Bei Ausführung von Bau- und gärtnerischen Bauten kann der Unternehmer monatliche/periodische Akontozahlungen bis 100 % der erbrachten Leistungen und Lieferungen verlangen.
– Akontozahlungen gemäss Zahlungskonditionen von Werkvertrag/Auftragsbestätigung; sofern nichts anderes bestimmt, Zahlung innert 15 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
– Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.
– Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kann ein Verzugszins von 5 % geltend gemacht werden.
3.6 Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung ist die Aufstellung sämtlicher erbrachter Leistungen und bereits geleisteter Vergütungen; mangels anderer Abrede erfolgt sie nach tatsächlichem Ausmass. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Schlussabrechnung innert 15 Tagen zu prüfen und gemäss Zahlungskonditionen zu begleichen. Unterlassene separate Regierechnungen werden mit der Schlussabrechnung abgerechnet. Mit Begleichung der Schlussabrechnung gilt das Werk als abgenommen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4 Bauausführungen
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4.1 Fristen
Falls vereinbart, sind die Arbeiten bis zum im Werkvertrag bzw. in der Offerte vereinbarten Termin auszuführen.
Verzögerungen, die durch Witterungseinflüsse, behördliche Auflagen, Baufortschritt Dritter, Lieferverzögerungen oder andere vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entstehen, berechtigen den Unternehmer zu einer angemessenen Fristverlängerung.
Aus solchen Verzögerungen kann kein Schadenersatzanspruch gegen den Unternehmer abgeleitet werden.
4.2 Ausführungsunterlagen
Der Bauherr stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung (z. B. Werkleitungspläne, Vermessungen, statische Nachweise).
Für Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die auf verspätet oder unvollständig bereitgestellte Unterlagen oder auf Planungsfehler des Bauherrn zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.
4.3 Schutz- und Fürsorgemassnahmen
Der Unternehmer trifft die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Erfahrung gebotenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, des Eigentums des Bauherrn und Dritter sowie der Umwelt.
Für Schäden, die durch Betreten der Baustelle oder unsachgemässe Handlungen des Bauherrn oder Dritter entstehen, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.
4.4 Bauplatz und Zufahrt
Der Bauherr stellt dem Unternehmer für die Dauer der Arbeiten die notwendigen Grundstücksflächen, Zugangswege, Lagerplätze und deren Benutzungsrecht unentgeltlich zur Verfügung.
Allfällige Gebühren oder Bewilligungen für die Benutzung von öffentlichem oder privatem Grund, Lagerung, Deponie oder Signalisation werden dem Bauherrn verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich in der Offerte enthalten sind.
4.5 Energie, Wasser, Abwasser
Der Bauherr sorgt dafür, dass dem Unternehmer auf der Baustelle die benötigte Energie sowie Zu- und Ableitungen von Trink- und Brauchwasser unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Entsorgungsgebühren oder besondere Installationen, die nicht in der Offerte enthalten sind, werden dem Bauherrn separat verrechnet.
4.6 Werkstoffe
Die Werkstoffe müssen qualitativ gut beschaffen sein und den geltenden Anforderungen entsprechen.
Naturprodukte (z. B. Naturstein, Holz, Pflanzen) zeigen naturgegebene Abweichungen (Farb- und Strukturunterschiede, Poren etc.), die bei fachgerechter Verarbeitung keine Mängel darstellen.
Bei industriell gefertigten Baumaterialien gelten produktionsbedingte Toleranzen und Farbnuancen als zulässig, sofern die fachgerechte Verarbeitung gewährleistet ist.
Für vom Bauherrn gelieferte Materialien übernimmt der Unternehmer keine Haftung.
4.7 Muster
Auf Verlangen liefert der Unternehmer Muster von Baustoffen; entstehende Kosten können dem Bauherrn belastet werden.
Pflanzenbemusterungen erfolgen – falls vorgesehen – durch den Bauherrn direkt beim Lieferanten.
Naturbedingte Abweichungen von Mustern sind kein Mangel und berechtigen nicht zu Preisabzügen oder Ersatzlieferungen.
5 Unterakkordanten
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten ganz oder teilweise durch geeignete Unterakkordanten ausführen zu lassen und wählt diese sorgfältig aus. Für deren Leistungen haftet primär der jeweilige Unterakkordant. Schreibt der Bauherr die Beauftragung bestimmter Unterakkordanten vor, übernimmt der Unternehmer keine Prüfungs- oder Warnpflicht; die Verantwortung für die Auswahl trägt in diesem Fall der Bauherr.
6 Abnahme des Werks und Mängelhaftung
6.1 Abnahme
Allgemeiner Teil (Bau- und Renovationsarbeiten):
Das fertiggestellte Werk wird mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Bauherrn über.
Die Abnahme erfolgt grundsätzlich gemeinsam durch Bauherr und Unternehmer. Auf Wunsch wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt.
Wird das Werk vom Bauherrn in Gebrauch genommen oder wird die Schlussrechnung beglichen, gilt das Werk als abgenommen.
Mit der Abnahme beginnen die Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte zu laufen.
Besonderer Teil (Vegetationsarbeiten):
Bepflanzungen sowie Rasen- und Wiesenflächen stellen ein separates Werk dar.
– Bepflanzungen: Abnahme unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten.
– Rasen- und Wiesenflächen: Abnahme nach dem ersten Schnitt; Deckungsgrad muss mindestens 50 % betragen.
Steine, die grösser als 50 × 50 × 30 mm sind, müssen entfernt werden.
6.2 Mängelhaftung
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk zum Zeitpunkt der Abnahme mängelfrei ist und haftet für Mängel nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts und – sofern vereinbart – der SIA-Norm 118 (insbesondere Art. 169 ff.).
Dem Bauherrn stehen die gesetzlichen Mängelrechte (Nachbesserung, Minderung, Wandelung und Schadenersatz) zu.
Besondere Bestimmungen für Vegetationsarbeiten:
Die Pflanzengarantie erlischt mit der Pflanzung, sofern kein nachfolgender Pflege- oder Unterhaltsauftrag beim Unternehmer vorliegt. Für den Anwuchserfolg besteht ohne Pflegeauftrag keine Gewähr.
Das Auflaufen von Unkräutern in Rasen- und Wiesenflächen ist normal und stellt keinen Mangel dar.
Von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere:
– Schäden durch Elementarereignisse (z. B. Hochwasser, Hagel, Frost, Hitze, Trockenheit).
– Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden.
– Setzungen bei Aufschüttungen von mehr als 0,80 m.
– Mängel an sämtlichen bauseits gelieferten Materialien (z. B. Pflanzen, Plattenbeläge), auch wenn diese durch den Unternehmer verbaut wurden.
– Schäden, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden.
– Schädlings- oder Krankheitsbefall an Pflanzen.
– Auftreten von Unkräutern in Frischansaaten.
– Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden.
– Mängel verursacht durch einen Untergrund, der nicht die erforderlichen Eigenschaften und Tragfähigkeit aufweist.
– Eintrag von Flugsamen.
– Steine kleiner als 50 × 50 × 30 mm in Frischansaaten.
6.3 Verjährung
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme des Werkes bzw. der Inbetriebnahme einzelner Werkteile.
Es gilt eine zweijährige Verjährungsfrist; Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
Schäden, die nicht sofort gerügt und dadurch bei sofortiger Behebung hätten vermieden werden können, hat der Bauherr selbst zu tragen.
7 Vorzeitige Beendigung des Werkvertrags
7.1 Rücktritt durch den Bauherrn
Der Bauherr kann jederzeit vor Vollendung des Werkes vom Vertrag zurücktreten.
In diesem Fall schuldet er dem Unternehmer die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die der Unternehmer infolge des Rücktritts insbesondere für noch nicht bezogenes oder nicht verwendetes Material erspart.
Der Unternehmer ist zudem berechtigt, den entgangenen Gewinn gemäss Art. 377 OR geltend zu machen.
7.2 Rücktritt durch den Unternehmer bei Verzug des Bauherrn
Kommt der Bauherr seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere wenn er fällige Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht leistet, ist der Unternehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
Der Unternehmer kann in diesem Fall Schadenersatz gemäss Obligationenrecht geltend machen.
7.3 Rücktritt durch den Unternehmer bei Unzumutbarkeit
Der Unternehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen, wenn dem Unternehmer die Fortführung des Vertragsverhältnisses aufgrund des Verhaltens des Bauherrn nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere bei schwer respektlosem oder beleidigendem Verhalten (z. B. wiederholte Beschimpfungen).
In diesem Fall besteht keine Pflicht des Unternehmers zum Rückbau bereits erbrachter Leistungen. Die bis dahin erbrachten Leistungen werden dem Bauherrn vollumfänglich in Rechnung gestellt.
7.4 Rücktritt durch den Unternehmer bei Verzicht auf Vergütung
Der Unternehmer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn er auf die Geltendmachung der vereinbarten Vergütung verzichtet und ein verhältnismässiger Rückbau der bereits erbrachten Leistungen möglich und zumutbar ist.
7.5 Höhere Gewalt
Es besteht keine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausführung einer zugesagten Leistung, wenn die Ware oder das Werk durch höhere Gewalt (Frost, Hagel, Wasser, andere Naturereignisse oder unvorhersehbare Ereignisse) ganz oder teilweise zerstört oder unmöglich wird. In solchen Fällen entfallen Schadenersatzansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer.
8 Versicherungen
Der Unternehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden pro Ereignis in der Höhe von CHF 5’000’000.–.
Der Unternehmer haftet nur im Rahmen dieser Versicherung und nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Für Schäden, die auf leichte Fahrlässigkeit, höhere Gewalt, unsachgemässe Nutzung oder unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.
Der Abschluss einer Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung für das Bauvorhaben ist Sache des Bauherrn. Diese hat sämtliche Risiken abzudecken, die nicht durch die Sach- und Haftpflichtversicherungen der am Bau beteiligten Unternehmer gedeckt sind.
9 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Diese AGB gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Unternehmers in ihrer jeweils bei Auftragserteilung gültigen Fassung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (z. B. per E-Mail).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers in Bäretswil ZH. Zuständig ist das Bezirksgericht Hinwil.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere im Konsumentenrecht, bleiben vorbehalten.